Sachverhalt
Der Schweizerische Hotelierverein, das A. Hotel und die B. Restaurationsbetriebe AG beantragten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Feststellungsentscheid, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Beförderung bei Geschäftsreisen auf 50 Prozent der darauf entfallenden Steuerbeträge (Art. 30 Abs. 2 MWSTV) verfassungswidrig sei. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission gab der Beschwerde statt und hob den Einspracheentscheid auf. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass die Beschwerdeführer ab 1. Januar 1995 auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke einen allfälligen Vorsteuerabzug nur im Umfang von 50 Prozent der darauf entfallenden Steuerbeträge geltend machen können; ebenso auf den im Jahre 1995 angefallenen Ausgaben für Unterkunft und für Beförderung bei eigenen Geschäftsreisen und solchen des Personals. Das Bundesgericht führt aus, dass der Bundesrat bei der Mehrwertsteuerverordnung einen Entscheidungsspielraum hat, der dem des Gesetzgebers entspricht. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben…