Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Bern befasst, der den Ausschluss der Gesellschaft Titoni AG aus dem Schweizerischen Uhrenverband FH aufgehoben hatte. Der Verband hatte Titoni gestützt auf Art. 72 ZGB ausgeschlossen, da dieses Unternehmen einen der Hauptzwecke des Verbands verletzt habe, indem es die Produktpalette eines anderen Mitglieds (Rolex Oyster) sklavisch kopiert habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Appellationsgerichts bestätigt. Es hat erwogen, dass wenn sich ein Verband gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden und potenziellen Kunden seiner Mitglieder als die dominierende Organisation eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs darstellt, er nicht denselben unbeschränkten Ausschlussautonomie beanspruchen kann wie ein reiner Freizeitverein gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB. Das Recht jedes Mitglieds auf Entfaltung seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) erfordert eine Beschränkung des Ausschlussrechts des Verbands, das nur aus wichtigen Gründen ausgeübt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht aufgrund seiner Sachverhaltsfeststellungen entschieden, dass das Interesse von Titoni an der…