Sachverhalt

Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens wegen einer Forderung, die auf einem Verlustschein beruht, hat der Schuldner Y. Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsöffnungsrichter des Kantonalen Gerichts von Zug hat daraufhin lediglich den Schuldner zur Verhandlung vom 27. Oktober 1999 vorgeladen und den Rechtsvorschlag aufgrund der Angaben des Schuldners zugelassen. Der Gläubiger Z. hat gegen diese Entscheidung eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet, dass die Entscheidung, den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG zuzulassen, eine Endentscheidung im Sinne von Art. 87 OG darstellt. Sie gilt als endgültig, wenn im öffentlich-rechtlichen Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 265a Abs. 1 SchKG) geltend gemacht wird.

Das Verfahren zur Zulassung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1-3 SchKG ist summarischer Natur, und der Richter entscheidet endgültig über die Zulassung oder Abweisung des Rechtsvorschlags (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Zudem führt die Zulassung des Rechtsvorschlags zur Einstellung des Betreibungsverfahrens (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es handelt sich daher um eine Endentscheidung im Sinne von Art. 87 OG.

Gegen die Entscheidung des Rechtsöffnungsrichters ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (Art. 265a…