Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer des Freistaats Bayern (der Kläger) wurde in einem Unfall verletzt, der durch eine bei der Alpina Versicherungs-AG (der Beklagte) versicherte Fahrerin verursacht wurde. Während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zahlte der Kläger diesem weiterhin Lohn und erbrachte Nebenleistungen. Der Beklagte anerkannte seine zivilrechtliche Haftung und erstattete dem Kläger Lohnzahlungen in Höhe von 18.380,15 DM. Der Kläger verlangt zusätzlich 11.800 DM für alle Leistungen, die er aufgrund seiner Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohns erbracht hat. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, während das Obergericht des Kantons Zürich sie teilweise stattgab. Beide Parteien legten Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Beklagten statt und wies die Klage ab, da der vom Beklagten gezahlte Betrag den Rückgriffsanspruch des Klägers übersteigt.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass der in seinem absoluten Recht verletzte Arbeitnehmer keinen Vermögensschaden erleidet, da er seinen Anspruch auf Erfüllung des Arbeitsvertrags, also die Lohnzahlung, behält. Dieser Lohnanspruch verwandelt sich nicht in einen Schadenersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert ist. Da der in seinem Vermögen geschädigte Arbeitgeber weder in einem absoluten Recht verletzt ist noch sich auf eine Sondernorm zum Schutz seines Vermögens vor der eingetretenen Schädigung stützen kann, fehlt das Kriterium der Widerrechtlichkeit des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens.
Obwohl die Rückgriffe der privaten und sozialen Versicherungen für ihre vorherigen Leistungen bei Schäden an ihren Versicherten auf besonderen gesetzlichen Übergangsregelungen beruhen, gibt es solche Regeln nicht für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Es ist…