Sachverhalt

Herr [M.], ein Taxifahrer, fuhr auf der Weststrasse in Zürich stadteinwärts. Als er die Kreuzung mit der Kalkbreitestrasse erreichte, hielt er auf der mittleren Fahrspur bei Rotlicht an. Als die Ampel auf Grün schaltete, wechselte er auf Wunsch seines Fahrgastes vom Geradeausfahrstreifen nach links, wodurch er sich vor die Fahrzeuge einordnete, die links abbiegen wollten. Das Polizeigericht der Stadt Zürich verurteilte ihn wegen Verstosses gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 SVG. Das Bezirksgericht sprach ihn frei, aber das Kantonsgericht hob diese Entscheidung auf.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass Herr [M.] mehrere Verkehrsregeln missachtet hat

Erstens war er verpflichtet, sich auf den Fahrstreifen einzuordnen, der seiner Fahrtrichtung entspricht (Art. 36 Abs. 1 SVG). Einmal auf einem Fahrstreifen eingeordnet, musste er dort bleiben und in die durch die Bodenmarkierungen und Ampeln angezeigte Richtung weiterfahren (Art. 49 Abs. 3 SSV). Ein Fahrstreifenwechsel war nur bis zur Kreuzungsgrenze zulässig, nicht aber nach dem Überqueren derselben (Art. 36…