Sachverhalt

Am 29. Juni 1973 ordnete der Friedensrichter des Kreises Begnins die Beschlagnahme eines Buick-Automobils, Modell 1969, das C. Henry Buhl III gehörte, auf Antrag von Paul Rouge an. Die Beschlagnahme wurde am 2. Juli 1973 vollzogen. Das Betreibungsamt Nyon setzte den Wert des Fahrzeugs auf 7'000 Fr. fest und beauftragte einen Garagisten mit der Bewachung des Fahrzeugs. Es entschied jedoch, das Fahrzeug zu versteigern, weil es bei längerem Stillstand einen potenziellen Wertverlust erleiden könnte.

C. Henry Buhl III legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Präsidenten des Tribunals Nyon ein, der die Beschwerde am 25. März 1974 abwies. Ein dagegen gerichteter Rekurs wurde am 2. Juli 1974 von der Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.

C. Henry Buhl III legte dann Beschwerde gegen dieses Urteil bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein, mit dem Antrag, die kantonale Entscheidung aufzuheben und das Betreibungsamt Nyon anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Fahrzeugs zu treffen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts prüfte die Zuständigkeit für die Anordnung der Versteigerung von beschlagnahmten Gegenständen bei raschem Wertverfall oder hohen Aufbewahrungsgebühren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 124 Abs. 2 SchKG auf beschlagnahmte Gegenstände anwendbar, jedoch mit der Einschränkung, dass, wenn die Beschlagnahme zu einer Streitigkeit führt, es dem Richter und nicht der Betreibungsbehörde oder den Aufsichtsbehörden obliegt, die vorzeitige Versteigerung anzuordnen.

Die Kammer befand, dass in diesem Fall die Beschlagnahme nicht zu einer gerichtlichen Streitigkeit geführt hatte und die Betreibungsbehörden zuständig waren, die vorzeitige Versteigerung des Fahrzeugs anzuordnen. Die Entscheidung, Gegenstände mit raschem Wertverfall oder hohen Aufbewahrungsgebühren zu versteigern, liegt im Ermessen des Betreibungsamts, und die Kammer befand, dass die kantonale Behörde ihr…