Sachverhalt

X., geboren 1943, und Frau X., geboren 1941, haben sich am 21. August 1965 in Frankreich verheiratet. Im November 1972 verließen sie Genf und ließen sich in Frankreich nieder. Der Ehemann hat immer in der Schweiz gearbeitet und ist am 30. April 2008 in Rente gegangen, mit einem Betrag der beruflichen Vorsorge von 1'214'921 CHF zum 31. Dezember 2002. Die Ehefrau hat in der Schweiz gearbeitet und dann eine Kinesiologie-Praxis in Genf eröffnet.

Durch Urteil vom 24. März 2003 hat das Tribunal de grande instance in Thonon-les-Bains die Scheidung der Ehegatten ausgesprochen. In Bezug auf ihre berufliche Vorsorge verurteilte es den Ehemann dazu, der Ehefrau die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zu zahlen. Auf Berufung des Ehemanns änderte das Berufungsgericht in Chambéry dieses Urteil am 1. Februar 2005 und sprach der Ehefrau einen Betrag von 160'000 EUR als Ausgleichsleistung zu. Der französische Kassationshof wies die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ab.

Die Ehefrau hat ein Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils eingeleitet und beantragt, die Teilung der Vorsorgegelder gemäß Art. 122 ZGB anzuordnen. Die Genfer Gerichte haben ihren Antrag abgelehnt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung unterliegt die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich dem für die Scheidung anwendbaren Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG). Das französische Scheidungsurteil hat jedoch die Frage der Vorsorgegelder bereits geregelt, indem es der Ehefrau eine Ausgleichsleistung unter Berücksichtigung insbesondere der Austrittsleistung des Ehemanns nach schweizerischem Recht zugesprochen hat. Es bleibt…