Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von verschiedenen Organisationen und Privatpersonen gegen die Änderung des Luzerner Polizeigesetzes (PolG/LU) zu entscheiden. Die Änderung sah vor, dass Veranstalter und Teilnehmer von Kundgebungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen müssen. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass diese Regelung die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletze und einen unzulässigen Abschreckungseffekt haben könne.
Die Änderung des PolG/LU wurde am 25. Juni 2015 vom Luzerner Kantonsrat beschlossen und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung von § 32b PolG/LU, der die Kostenpflicht von Veranstaltern und Teilnehmern regelt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmässigkeit von § 32b PolG/LU und kam zu dem Schluss, dass die Regelung insoweit verfassungskonform ist, als sie die Kostenpflicht von Veranstaltern vorsieht, die ihre Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten haben. Das Gericht befand jedoch, dass die Regelung, die die Kostenpflicht von Teilnehmern vorsieht, die an der Gewaltausübung beteiligt waren, gegen das Äquivalenzprinzip verstösst, da sie keine Differenzierung nach dem konkreten Störungsanteil vorsieht.
Das Gericht betonte, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wichtige Grundrechte sind, die jedoch nicht unbeschränkt sind. Es sei zulässig, die Organisatoren von Kundgebungen zur Tragung von Kosten des Polizeieinsatzes zu verpflichten, wenn sie ihre…