Sachverhalt
Der "Assoziation Montessori (Schweiz)" (Beschwerdeführerin) gehört die in der Schweiz am 16. April 1997 für Dienstleistungen der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) eingetragene Marke "Montessori". Die Beklagte, die einen als "Montessori-Kindergarten" bezeichneten Kindergarten betreibt, wurde vom Kantonsgericht Luzern verurteilt, die Verwendung des Namens "Montessori" für ihre Dienstleistungen zu unterlassen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Umwandlung einer eingetragenen Marke in ein Freizeichen nur zulässig ist, wenn alle interessierten Kreise das Zeichen als Gattungsbezeichnung und nicht mehr als Herkunftsangabe ansehen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Marke "Montessori" diesen Charakter als Freizeichen erlangt hat. Auch die Tatsache, dass die…