Sachverhalt
Der Streit betrifft den Entscheid der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) des Kantons Thurgau, von Herrn Fuchs die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen zu verlangen. Herr Fuchs hat diesen Entscheid bei der Beschwerdekommission des Kantons Thurgau für die AHV angefochten, die seine Beschwerde abgewiesen hat. Herr Fuchs hat daraufhin beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht muss klären, ob es befugt ist, den Rückerstattungsentscheid in seiner Gesamtheit, einschliesslich des Erlassgesuchs von Herrn Fuchs, zu überprüfen, oder ob es sich auf eine eingeschränktere Prüfung beschränken muss.
Gemäss Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine umfassende Prüfungsbefugnis, wenn der Streit die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft. Wenn der Streit jedoch nicht unmittelbar die Gewährung von Leistungen, sondern die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen betrifft, ist die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 104 OG eingeschränkter.
Das von Herrn Fuchs gestellte Erlassgesuch betrifft nicht unmittelbar die Gewährung von Leistungen, sondern die Voraussetzungen für einen allfälligen Erlass der Rückerstattungsschuld, nämlich den Gutglauben beim Bezug der Leistungen und das Vorliegen eines schwerwiegenden Nachteils. Diese Elemente sind eher eine Würdigung der besonderen…