Sachverhalt
In dieser Sache hat der Testamentsvollstrecker die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens beantragt, indem er für den Nachlass auftrat, dessen Mitglieder benannt sind. Der Zahlungsbefehl wurde gemäß diesem Antrag erstellt. Das Rechtsöffnungsurteil erwähnt den Testamentsvollstrecker jedoch nicht in der Aufzählung der Parteien in diesem Verfahren. Der Beklagte hat daraufhin eine Klage auf Entschuldung gegen die drei Erben, die den Nachlass bilden, eingereicht, wobei er gemäß Art. 560 ZGB geltend machte, dass sie "persönlich für die Schulden des Verstorbenen haften". Der Testamentsvollstrecker hat einen Zwischenfall in Bezug auf seine Rolle in diesem Prozess erhoben.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung ist der Testamentsvollstrecker Partei in einem Verfahren betreffend das Aktiv- und Passivvermögen des Nachlasses, soweit ihm die Verwaltung des Nachlassvermögens gemäß Art. 518 ZGB übertragen ist. Es geht nicht um seine Klagebefugnis oder Verteidigungsfähigkeit, die vom materiellen Recht geregelt sind. Der Testamentsvollstrecker muss sich auf seine gesetzliche Befugnis berufen, die auf dem Vorhandensein eines Sondervermögens beruht, das er verwalten muss. Er tritt daher in seiner Eigenschaft in eigenem Namen auf und ist allein berechtigt, Betreibungen oder Klagen auf Zahlung oder Feststellung von Rechten anzustrengen und grundsätzlich, sich gegen solche Klagen betreffend Nachlassvermögen zu wehren.
Die Erben haften jedoch grundsätzlich gesamtschuldnerisch - und auch mit ihrem gesamten Privatvermögen - für die Schulden des Verstorbenen (Art. 560 Abs. 2 und 603 Abs. 1 ZGB). Daher muss der Gläubiger, der sowohl das unverteilte Nachlassvermögen als auch das Privatvermögen eines Erben in Anspruch nehmen will, sowohl diesen Erben als auch den Testamentsvollstrecker verklagen.
Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht zu Recht die Befugnisse des…