Sachverhalt

Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, das B. gegen C. eingeleitet hat, hat die Gläubigerin bei der Aufsichtskammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Tessin als Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Arrest erhoben, der vom Betreibungsamt Lugano angeordnet und mit einem provisorischen Verlustschein gemäß Art. 115 SchKG abgeschlossen wurde. Im Beschwerdeverfahren hat der Präsident der angerufenen Behörde mit Entscheid vom 7. Januar 2003 die Bank X. angewiesen, binnen zwanzig Tagen einen Kontoauszug für die Jahre 2000-2002 für jede Kundenbeziehung des Betriebenen, einschließlich des von der Gläubigerin gemeldeten nummerierten Kontos, dessen wirtschaftlich Berechtigter er ist, sowie eine Erklärung über das etwaige Vorhandensein von Safes auf seinen Namen vorzulegen.

Erwägungen

Die Bank X. hat diese Entscheidung angefochten und geltend gemacht, dass der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten dem Zivilrecht fremd sei und das Betreibungsamt sich auf die Pfändung von Vermögenswerten beschränken müsse, an denen der Schuldner unbestrittener Eigentümer ist. Das Bundesgericht hat jedoch bereits klargestellt, dass alle Vermögenswerte, an denen der Verstorbene wirtschaftlich berechtigt ist, Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer Erbschaftsklage sein können. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Widerspruch zwischen Bankgeheimnis und Auskunftspflicht der Bank zugunsten Letzterer gelöst.

Die Bank hat auch geltend gemacht, dass die Aufsichtsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit verletzt habe, indem sie Informationen über Vermögenswerte in Bezug auf Bankbeziehungen außerhalb des Kantons Tessin angefordert hat. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Informationsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen und der Rechtsabteilung der beschwerdeführenden Bank im Kanton Tessin übermittelt wurde, ohne dass ein Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz vorliegt.

Schließlich hat die Bank geltend…