Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat Z. beantragt, dass die Miteigentumsanteile von L. an einer Liegenschaft sowie L.s Pfandtitel in Höhe von 2'150'000 CHF, der von der Gesellschaft Z.I. AG gehalten wird, gepfändet werden. Das Betreibungsamt hat daraufhin die Z.I. AG angewiesen, den Pfandtitel bei der Behörde zu hinterlegen, es sei denn, die Gesellschaft würde das Eigentum am Titel beanspruchen.
Die Z.I. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin hat die Z.I. AG Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Zweck der Sicherungsmaßnahme, nämlich zu verhindern, dass eine virtuelle Belastung der Liegenschaft durch die Abtretung des Titels tatsächlich wird, nicht mehr erreicht werden kann. Denn der Pfandtitel ist bereits zu seinem vollen Nennwert verpfändet, sodass eine etwaige neue Verpfändung oder Abtretung des Titels die durch die Pfändung der Liegenschaft gesicherte Garantie nicht…