Sachverhalt

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen Y. (Kläger) und Z. (Beklagte) hat das Obergericht (Zivilkammer I) des Kantons Zürich am 29. November 2002 ein Berufungsurteil erlassen, das insbesondere Folgendes vorsieht: - Die Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB durch den Kläger an die Beklagte in Form einer monatlichen Rente von 1'000 CHF, zahlbar bis Februar 2004 und danach direkt an die Beklagte. - Die Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsentschädigung gemäss Art. 125 ZGB durch den Kläger an die Beklagte in Höhe von 700 CHF pro Monat. - Die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung des Güterstandes durch den Kläger in Höhe von 40'531.20 CHF. Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

Erwägungen

4. Der Kernpunkt des Rechtsstreits betrifft den Anspruch der Beklagten auf eine Entschädigung aus der beruflichen Vorsorge. Wenn der Vorsorgefall bei einem der Ehegatten bereits eingetreten ist, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu leisten. Da der Kläger nur über eine Rente als einziges Vermögen verfügte, erachtete das Gericht eine Entschädigung in Form einer Rente als angemessener als eine Kapitalzahlung. Diese Rente wurde so festgelegt, dass sie den konkreten Vorsorgebedürfnissen beider Ehegatten Rechnung trägt, und nicht auf der Grundlage der Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgeguthabens). Das Gericht entschied auch, dass die Rente so auszugestalten ist, dass sie weder aktiv noch passiv übertragbar oder vererbbar ist, damit sie nicht in den Nachlass des…