Sachverhalt
Die Kläger, Pflichtteilsberechtigte der Erbschaft von Christian Schmid, haben ein summarisches Verfahren gegen die Fides Treuhand-Vereinigung, die Testamentsvollstreckerin und einziges Mitglied des Stiftungsrats der Familienstiftung Crisanus, eingeleitet, um Zugang zu den Dokumenten dieser Stiftung zu erhalten. Das Kantonsgericht Zürich hat ihre Beschwerde abgewiesen, da nur die Dokumente des Nachlasses des Verstorbenen offenzulegen seien, nicht jedoch jene der Stiftung. Die Kläger haben daraufhin Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Das BGE ist der Ansicht, dass der Entscheid des Kantonsgerichts ein Endurteil im Sinne von Art. 48 OG darstellt, obwohl es nicht über die Gültigkeit der Familienstiftung Crisanus entschieden hat. Denn die Frage, ob die Erben ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten dieser Stiftung haben, sofern deren Gültigkeit anerkannt wird, kann Gegenstand eines separaten Verfahrens sein.
Das BGE ist der Auffassung, dass das kantonale Recht das Kantonsgericht nicht verpflichtete, in diesem summarischen Verfahren vorab über die Gültigkeit der Stiftung zu entscheiden. Die Erben haben die Möglichkeit, die Gültigkeit der Stiftung in einem späteren ordentlichen Verfahren anzufechten.
In der Sache selbst ist das BGE der Ansicht, dass selbst bei…