Sachverhalt

In dieser Angelegenheit schlossen die Ehegatten C. und K. 1988 einen Gütertrenungsvertrag und 1989 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen im Falle einer Scheidung. Ihre Scheidung wurde 1990 ausgesprochen. Nach der Scheidung ließ die Ehefrau K. C. eine Zahlungsaufforderung über 76'000 Franken zustellen. C. widersprach dem mit der Begründung, dass er zu viel für den Haushalt gezahlt habe. Außerdem beantragte er die Zahlung von 123'537 Franken gestützt auf Art. 165 ZGB betreffend die angemessene Entschädigung für einen außergewöhnlichen Beitrag zum Unterhalt der Familie. Die kantonalen Gerichte wiesen diesen Anspruch ab, da C. ihn nicht im Scheidungsverfahren geltend gemacht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Anspruchs von C. gemäß Art. 165 ZGB. Es befand, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach dieser Bestimmung eine aus der Ehe resultierende Forderung ist, die spätestens im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden muss, entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Da C. diesen Anspruch im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hatte, war er daran gehindert, ihn…