Sachverhalt
Regina Stauffer und weitere Kindergartenlehrkräfte erhoben Klage gegen die Stadt Zürich wegen Lohndiskriminierung. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und der Verband Kindergärtnerinnen Zürich schlossen sich der Klage an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab den Klagen teilweise statt und verpflichtete die Stadt Zürich zu Lohnnachzahlungen. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Wesentlichen ab. Es hält fest, dass eine indirekte geschlechtsbedingte Diskriminierung vorliegt, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche Begründung gegenüber jenen des anderen Geschlechts erheblich benachteiligt. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich der Besoldung von Kindergärtnerinnen mit derjenigen von Primarlehrkräften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der Primarlehrerberuf bisher als geschlechtsmässig neutral betrachtet wurde.
Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, Unterschiede in der effektiven Arbeitszeit lohnwirksam zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Arbeitszeit bei typischen Frauenberufen wie Kindergärtnerinnen lässt für sich allein noch keine Diskriminierung erkennen. Entscheidend ist, dass Unterschiede in den effektiven Arbeitspensen - soweit sie tatsächlich vorliegen - lohnwirksam berücksichtigt werden, unabhängig vom Geschlecht der Berufsgruppe.
Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene qualitative Arbeitsbewertung der Funktion Kindergärtnerin im Vergleich zu…