Sachverhalt

Der Verband Schweizerischer Filmgestalter (VSFG), ein gemeinnütziger Verein gemäß Art. 60 ff. ZGB, hat eine Klage gegen den Schweizerischen Filmverleihverband (SFV) eingereicht, um die Rechtswidrigkeit der Regulierung des Schweizer Filmmarktes feststellen zu lassen. Der VSFG behauptet, dass diese Regulierung, an der der SFV beteiligt ist, den Wettbewerb in unzulässiger Weise behindert und der Förderung des Schweizer Films schadet. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat den Antrag abgelehnt, da der VSFG keine Klagebefugnis habe. Der VSFG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der VSFG in eigenem Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder klagen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der VSFG muss satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verteidigen.
  • Die Mitglieder des VSFG müssen selbst klagebefugt sein.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Der VSFG hat satzungsgemäß den Zweck, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu verteidigen, und die…