Sachverhalt

Die X. AG, ein Unternehmen, das im Bereich der Verarbeitung, Veredelung und des Handels von Weinprodukten tätig ist, erhielt 1997 die Bewilligung, eine Überdachung und einen Untergeschossanbau für die Lagerung und den Verkauf von Wein zu errichten. Während der Bauarbeiten überschritt die X. AG den Rahmen der Bewilligung, indem sie unter anderem eine Erweiterung des Weinkellers und einen zusätzlichen unterirdischen Raum ausbaute. Ein Projekt zur Regularisierung dieser Arbeiten wurde vom Raumplanungsamt (SAT) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Waadt abgelehnt, da die unterirdischen Räume, die zur Lagerung von Wein aus verschiedenen Herkunftsregionen bestimmt waren, nicht der Zweckbestimmung der Weinbauzone entsprachen. Die X. AG legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGE ein.

Erwägungen

Das BGE wies die Beschwerde ab. Gemäß der Rechtsprechung haben Räume, die der Weinlagerung dienen, in Weinbaugebieten dann keinen Platz, wenn die Rebflächen in verschiedenen, vom Betriebszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet werden. Im vorliegenden Fall stammten lediglich 35% der von der X. AG verarbeiteten Ernte aus der Region Lavaux, der Rest kam aus dem Chablais, Bonvillars oder dem Wallis. Daher überwog der industrielle und kommerzielle Charakter der Tätigkeit den Weinbau, was den strittigen Anlagen die…