Sachverhalt
Am 9. März 1976 fuhr Jean-Pierre Favre ein Automobil, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis verurteilte ihn am 24. Mai 1976 zu einer Buße von 20 Franken gemäß Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Verletzung von Art. 3a Ziff. 1 VRV. Am 1. September 1976 wies der Staatsrat des Kantons Wallis Favres Beschwerde gegen diese Entscheidung ab. Favre erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 3a Ziff. 1 VRV, der die Pflicht zum Tragen des Sicherheitsgurtes vorsieht, keine Ausführungsbestimmung, sondern eine Primärnorm darstellt, die im Rahmen einer sogenannten Ersatzverordnung erlassen wurde. Eine solche Verordnung muss auf einer besonderen Delegation des Gesetzgebers beruhen, die weder in Art. 57 Abs. 1 SVG noch in Art. 106 Abs. 1 SVG zu finden ist.
Art. 57 Abs. 1 SVG überträgt dem Bundesrat lediglich die Befugnis, ergänzende Verkehrsvorschriften zu erlassen, nicht aber Regeln, die in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor sich selbst dienen, wie dies bei der Pflicht zum Tragen des…