Sachverhalt

Am 13. Oktober 2003 hat die Z. Krankenkasse ein Betreibungsverfahren gegen X. wegen unbezahlter Krankenversicherungsprämien eingeleitet. Die Schuldnerin hat Einsprache erhoben. Am 13. November 2003 hat die Krankenkasse die Einsprache aufgehoben und die Zahlung von 1'597,70 Franken sowie Zinsen und Betreibungskosten gefordert. Der eingeschriebene Brief wurde am 26. November 2003 an die Krankenkasse zurückgesandt mit dem Vermerk «nicht abgeholt». Am 6. Januar 2004 hat das Betreibungsamt X. die Pfändungsanzeige zugestellt. Am 16. Januar 2004 hat X. bei dem Bezirksgericht Baden Beschwerde eingereicht. Am 24. Januar 2004 hat der Präsident des Bezirksgerichts die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungsanzeige aufgehoben. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Beschwerde der Z. Krankenkasse am 7. April 2004 abgewiesen.

Die Z. Krankenkasse hat beim Bundesgericht, II. Kammer für Betreibungs- und Konkursrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts eingelegt und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt.

Erwägungen

Die II. Kammer für Betreibungs- und Konkursrecht des Bundesgerichts hat die Beschwerde abgewiesen. Nach der Rechtsprechung eröffnet die Mitteilung der Einspracheaufhebung durch die Krankenkasse selbst ein neues Verfahren. Die Fiktion der Mitteilung gilt nicht für einen solchen Entscheid und die Betreibung kann daher nicht fortgesetzt werden.

Das Gericht hat angenommen, dass die Schuldnerin nicht damit rechnen musste, nach Erhebung der Einsprache eine neue Mitteilung von der…