Art. 54 ATSG
Vollstreckung
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
- a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
- b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
- c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; Pfändungsankündigung11 Zitierungen
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2Definitive Rechtsöffnung, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung5 Zitierungen
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3Zustellung4 Zitierungen
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4Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren3 Zitierungen
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5Örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz; formelle und materielle Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids0 Zitierungen
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6Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens3 Zitierungen
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Krankenversicherung3 Zitierungen
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Rückweisung Fortsetzungsbegehren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS180077· 25.06.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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