Art. 54 ATSG

Vollstreckung

1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
  1. a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
  2. b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
  3. c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; Pfändungsankündigung
    · 03.06.2004 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Definitive Rechtsöffnung, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung
    · 27.02.2017 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zustellung
    · 04.07.2016 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren
    · 02.03.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz; formelle und materielle Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids
    · 04.10.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke
    · 14.01.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens
    · 10.10.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Krankenversicherung
    · 11.12.2009 · 3 Zitierungen
  • Rückweisung Fortsetzungsbegehren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS180077
    · 25.06.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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