Sachverhalt

Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) hat B. eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von x Franken zugestellt und sich dabei auf eine "Revisionsfaktura 2010, Fälligkeit 01.01.2011, gesetzliches Privileg 2. Klasse" berufen. B. hat vollständigen, unbegründeten Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat die Suva die endgültige Aufhebung des Widerspruchs beantragt. Das Zivilgericht der Berge und des Val-de-Ruz hat den Antrag abgelehnt, ebenso wie die Zivilrechtliche Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichts Neuenburg. Die Suva hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die strittige "Faktura" materiell eine Prämienabrechnung der obligatorischen Unfallversicherung darstellt, der das Gesetz den Charakter einer anfechtbaren Verfügung zuerkennt (Art. 105 UVG). Obwohl die Faktura nicht formal als "Verfügung" bezeichnet ist, weist sie die materiellen Merkmale einer solchen auf, indem sie die Zahlung eines Geldbetrags als öffentlich-rechtlichen Beitrag verbindlich vorschreibt.

Das Bundesgericht sah auch, dass der Hinweis auf Rechtsmittel deutlich machte, dass der Widerspruch schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch bei der Suva-Geschäftsstelle einzulegen ist. Als seit vielen Jahren der obligatorischen Unfallversicherung bei der Suva unterstehender Arbeitgeber konnte der Schuldner die offizielle…