Sachverhalt
Der Kläger, X., ist Minderheitsaktionär der Société Anonyme du Journal de Genève und de la Gazette de Lausanne (SAJGGL). Die SAJGGL wurde in eine Holdinggesellschaft umgewandelt und ihre Haupttätigkeit besteht darin, 47 % des Aktienkapitals der SA Le Temps zu halten. Der Liquidator, [B.], wurde 2001 ernannt. Der Kläger hat eine Klage eingereicht, um die Abberufung von [B.] als Liquidator zu erreichen, mit der Begründung, dass er seine Pflichten nicht erfüllt habe und es gerechtfertigte Gründe für seine Abberufung gebe.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden: [B.] hat den Aktionären geraten, den Richter nicht zu informieren, obwohl die SAJGGL überschuldet war; [B.] hat Informationen vor den Minderheitsaktionären verheimlicht; [B.] hat einen Vertrag über die Nachrangigkeit zwischen der SAJGGL und der SA Le Temps abgeschlossen, was zu einem Interessenkonflikt geführt hat; [B.] hat beschlossen, den Vertrag über den Verkauf vom 31. Mai 2001 teilweise auszuführen, was die SAJGGL ihrer Liquidität beraubt hat; [B.] hat vorgeschlagen, das Gesellschaftskapital der SAJGGL zu reduzieren, was es den Mehrheitsaktionären ermöglicht hat, die noch ausstehenden Beträge an die SAJGGL zu kompensieren.
Erwägungen
Das Kantonsgericht hat den Antrag auf Abberufung von [B.] abgelehnt, da es der Meinung war, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe keine gerechtfertigten Gründe im Sinne von Art. 741 Abs. 2 OR seien. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass das Kantonsgericht wichtige Elemente nicht berücksichtigt hat, wie z.B. den Verstoß von [B.] gegen seine Informationspflicht gegenüber den Minderheitsaktionären, den durch den Vertrag über die Nachrangigkeit entstandenen Interessenkonflikt und die Transaktionen, die die SAJGGL ihrer Liquidität beraubt haben.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass das Kantonsgericht gegen Art. 741 Abs. 2 OR verstoßen hat, indem es die Existenz von gerechtfertigten Gründen für die Abberufung nicht anerkannt hat. Die festgestellten Elemente zeigen, dass [B.] seine Verpflichtungen wiederholt verletzt hat und sein Verhalten ein objektives Risiko geschaffen hat, dass die Liquidationsverfahren nicht ordnungsgemäß…