Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Auskunftspflicht des Schuldners X. gegenüber dem Betreibungsamt Schaffhausen im Rahmen einer Nachpfändung. Die Gläubigerin Y. AG hatte die Nachpfändung von 100 Inhaberaktien der A. AG verlangt, da X. deren Alleinaktionär sein soll. Das Betreibungsamt forderte X. unter Strafandrohung auf, die Eigentümer dieser Aktien mitzuteilen. X. wehrte sich gegen diese Aufforderung und gelangte an das Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde. Diese wies seine Beschwerde ab. Daraufhin erhob X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Schuldner gemäss Art. 91 SchKG verpflichtet ist, dem Betreibungsamt Auskunft über seine Vermögensgegenstände zu erteilen, auch wenn sich diese nicht in seinem unmittelbaren Gewahrsam befinden. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die Dritten gehören könnten. Das Betreibungsamt muss die Pfändbarkeit eines…