Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, eine ledige deutsche Staatsangehörige, reiste 1964 mit einer Praktikantenbewilligung in die Schweiz ein. Nach Ablauf dieser Bewilligung erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 31. März 1967. Im Oktober 1966 erfuhren die Behörden, dass die Gesuchstellerin seit Ende Oktober 1964 eine Ehebruchsbeziehung mit einem verheirateten deutschen Staatsangehörigen, wohnhaft in Schaffhausen, unterhielt. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG widerrief die Ausländerpolizei des Kantons Zürich am 8. November 1966 ihre Aufenthaltsbewilligung wegen eines die Ehe störenden und sittenwidrigen Verhaltens. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die jedoch vom Regierungsrat am 19. Januar 1967 abgewiesen wurde. Die Gesuchstellerin erhob daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass der Ausländer zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung berechtigt ist, soweit diese in seine verfassungsmässigen Rechte eingreift. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers "zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gibt". Dieser Begriff erfasst ein Verhalten, das über den blossen Privatbereich hinaus die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit des Gastlandes beeinträchtigt. Im vorliegenden…