Sachverhalt
Der Kläger, ein professioneller Papageienhalter, hat vom Beklagten sechs Amazonenpapageien von Müller gekauft. Diese Papageien wurden beim Käufer krank und starben, was dazu führte, dass fast sein gesamter Zuchtbestand erkrankte. Aufgrund von Gutachten kam der Käufer zu dem Schluss, dass einer der erworbenen Papageien mit dem Pacheco-Virus infiziert war, der sich dann auf seinen Zuchtbestand übertragen hat. Daraufhin forderte der Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises und Schadenersatz und leitete gegen den Verkäufer ein Betreibungsverfahren für einen Betrag von 2'000'000 Schweizer Franken plus 5% Zinsen seit dem 2. August 2000 ein. Der Verkäufer erhob keinen Widerspruch. Der Verkäufer (im Folgenden der Kläger) erhob dann beim Bezirksgericht Arbon eine Feststellungsklage gemäß Art. 85a SchKG, um feststellen zu lassen, dass der vom Käufer (im Folgenden der Beklagte) verfolgte Anspruch von 2'000'000 Schweizer Franken plus 5% Zinsen seit dem 2. August 2000 nicht bestehe. Der Kläger beantragte auch die vorläufige Einstellung der Betreibung. Am 9. August 2004 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage gemäß Art. 85a SchKG eine materiellrechtliche Klage ist, die einen vermögensrechtlichen Zivilstreit darstellt. Daher kann ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer solchen Sache mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der erforderliche Streitwert erreicht ist.
Wird der Kläger für insolvent erklärt, verliert er die Prozessführungsbefugnis in der nach Art. 85a SchKG erhobenen Klage und das ihr zugrunde liegende Betreibungsverfahren erlischt, es sei denn, der Konkurs wird mangels Aktiven…