Sachverhalt
Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung A. wurde am 11. Dezember 2007 vom Amtsgericht B. (Polen) in Konkurs erklärt. Am 24. Juni 2010 anerkannte das Bezirksgericht Genf das Konkursurteil in der Schweiz und ordnete die Durchführung des Nebenkonkurses an. Die Gläubigerin X. SA wurde zum Kollozationsverfahren zugelassen und erhielt eine Forderung von 1'576'756 Fr. 49, die durch die Verpfändung der Forderungen von A. gesichert war, die unter Ziffer 1 des Inventars aufgeführt waren.
Am 28. Juni 2011 fragte das Amt X. SA, ob sie darauf verzichtete, dass die Verwaltung die Einziehung der unter Ziffer 1 des Inventars aufgeführten Forderungen betreibt, und bot ihr die Abtretung der Rechte der Masse gemäss Art. 260 SchKG an, die sie annahm. Die ausländische Konkursmasse legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Genfer Kantonsgericht aufgehoben wurde.
X. SA legte Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Urteil ein, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht wies das Genfer Konkursamt an, X. SA die Forderungen von A. gegen Z. SA und Y. SA im Betrag von 1'576'756 Fr. 49 zu überweisen und den Rest an die ausländische Konkursmasse abzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die ausländische Konkursmasse die Legitimation besass, gegen die Entscheidung der Nebenkonkursverwaltung Beschwerde einzulegen, Rechte an einen kollozierten Gläubiger abzutreten. Das Bundesgericht befand, dass die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG jeder Person zusteht, die in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt ist oder zu werden droht.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob alle im Nebenkonkurs kollozierten Gläubiger oder nur die bevorrechtigten Gläubiger die Abtretung von Ansprüchen vor deren Antrag an die ausländische Konkursverwaltung erhalten konnten. Das Bundesgericht befand, dass die Pfandgläubiger und die bevorrechtigten Gläubiger die Abtretung von Ansprüchen erhalten konnten.
Das Bundesgericht wandte die Regeln über die Verwertung…