Art. 172 IPRG
1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
- a. die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG ;
- b. die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und c. die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.
2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Abs. 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.
3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff10 Zitierungen
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2Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage8 Zitierungen
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3Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog)8 Zitierungen
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4Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse4 Zitierungen
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5Berechtigung zur SchKG-Beschwerde4 Zitierungen
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6Übereinkunft vom 110 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollokation im Partikularkonkurs4 Zitierungen
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Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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