Sachverhalt
Im Jahr 1973 gab die Rheintalische Gas-Gesellschaft AG eine Anleihe von 4 Millionen Schweizer Franken heraus, bei der die Kantonalbank St. Gallen federführend war. 1978 beantragte das Unternehmen einen gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. 1983 beauftragte die Gläubigergemeinschaft der Anleiheinhaber einen Vertreter, eine Klage auf Prospekthaftung gegen die Kantonalbank St. Gallen einzureichen.Erwägungen
Das BGE stellt fest, dass die Gläubigergemeinschaft nicht klageberechtigt ist, um Prospekthaftung gegen die emittierende Bank geltend zu machen. Obwohl die Gläubigergemeinschaft nach Gesetz bestimmte Befugnisse hat, um die gemeinsamen Interessen der Anleihegläubiger, insbesondere bei Schwierigkeiten des Schuldners, zu wahren, beschränken sich diese Befugnisse auf das Anleiheverhältnis. Die Prospekthaftung betrifft einen unmittelbaren Schaden,…