Sachverhalt
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hob die IV-Stelle Luzern den seit Februar 2001 bestehenden Rentenanspruch der Versicherten A. revisionsweise auf. A. erhob dagegen Beschwerde, die das Kantonsgericht Luzern teilweise gutgeheissen und der Versicherten ab März 2015 eine halbe Rente zugesprochen hat. Das Kantonsgericht auferlegte der IV-Stelle die Gerichtskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr und den Kosten für ein bei der MEDAS Zentralschweiz eingeholtes Gerichtsgutachten. Die IV-Stelle Luzern führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens nur im Umfang von Fr. 10'882.10 aufzuerlegen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür bietet, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen. Allerdings besteht keine bundesrechtliche Grundlage dafür, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen kann. Eine solche Gesetzesgrundlage wäre aber unabdingbar, da die Implikationen dieser Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht nicht unterschätzt werden dürfen. In Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sind die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der in BGE 139 V 496…