Sachverhalt

Der Kläger X. erwarb 1979 das Gebäude "U." in V. SH. Er ließ einen Renovierungsplan von einem Architekten erstellen, führte die Arbeiten aber nicht aus, da ihm die geschätzten Kosten von rund 700'000 Franken zu hoch erschienen. Anschließend wurden Umbauarbeiten, insbesondere der Einbau einer neuen Heizungsanlage, ohne Mitwirkung des Architekten vorgenommen. Der Bruder der Lebensgefährtin des Klägers, Y. (der Beklagte), Heizungsmonteur von Beruf, half bei diesen Arbeiten. Am 27. Januar 1985 fiel die neue Heizungsanlage aus, was dem Kläger einen Schaden von 22'826.50 Franken verursachte, für den er den Beklagten für verantwortlich hält.

Erwägungen

Die zentrale Frage ist, ob sich der Beklagte vertraglich verpflichtet hatte, die allgemeine Koordination der Heizungsinstallation zu übernehmen, oder ob er lediglich aus Gefälligkeit gehandelt hatte, ohne die Absicht, sich rechtlich zu binden.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keinen Schluss auf einen vertraglichen Willen des Beklagten zulassen. Obwohl im Bereich der Arbeitsleistungen für Dritte die Schwelle für vertragliche Bindungen relativ niedrig ist, kann es auch unverbindliche Gefälligkeiten geben, die keine vertragliche Verpflichtung begründen, insbesondere wenn der Leistungserbringer kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der erbrachten Hilfe hat. Im vorliegenden Fall genügte die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger half, Materialien zu günstigeren Konditionen zu beschaffen und ihn bei der Ausführung der Arbeiten unterstützte, nicht dafür, dass der Kläger in gutem Glauben davon ausgehen konnte, der Beklagte habe sich als Verantwortlicher für die Projektkoordination und die mängelfreie Konzeption der Anlage verpflichtet.

Daher bestätigt das Bundesgericht, dass der…