Sachverhalt
Am 23. Juli 1990 hat Frau Sch.-A. bei der Betreibungsbehörde einen Antrag auf Erlass einer Pfändungsurkunde gegen Herrn M., den Mieter eines Einfamilienhauses in H., gestellt. Der Antrag betraf fällige Mieten für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Mai 1990 in Höhe von insgesamt 14'300 Franken. Die Betreibungsbehörde wies den Antrag ab, da das Vermieterpfandrecht für Mietwohnungen mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Revision des Mietrechts aufgehoben worden war. Die Aufsichtskammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid. Frau Sch.-A. erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es vertrat die Auffassung, dass das im alten Recht vorgesehene Vermieterpfandrecht (Art. 272 und 286 Abs. 3 aOR) gemäß dem Vertrauensschutzprinzip für vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts am 1. Juli 1990 fällige Mieten anzuerkennen und zu schützen sei. Gemäß dem in…