Sachverhalt

Herr M. ist Mieter einer Wohnung in einem Gebäude, das der Gesellschaft A. gehört. Am 10. November 1987 haben B. und Mitbeteiligte ein Vorverkaufsrecht und ein Kaufrecht auf das gesamte Gebäude erworben. Am 27. Juni 1988 hat die Gesellschaft A. an B. und Mitbeteiligte 560,93 Tausendstel des Stockwerkeigentums verkauft. Am 18. Juli 1988 haben die Erwerber den Mietvertrag von Herrn M. gekündigt. Das Mietgericht hat diese Kündigung für nichtig erklärt, aber die Mietberufungskammer hat dieses Urteil aufgehoben und entschieden, dass die Kündigung wirksam war. Herr M. hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Es hat entschieden, dass der Erwerber der vermieteten Sache den Mietvertrag ab Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuchjournal kündigen kann, gemäß Art. 259 Abs. 2 aOR. Nach der Rechtsprechung hat nur die Eintragung im Journal materiellrechtliche Bedeutung, und der Erwerber kann nicht daran gehindert werden, über das Gebäude zu verfügen zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung im Journal und dem Zeitpunkt der Eintragung im Hauptbuch.

Die Frage, ob die Kündigung auch bei einer vorläufigen Vormerkung gemäß Art. 972 Abs. 2 ZGB möglich ist, blieb offen. Im vorliegenden Fall hat der Grundbuchverwalter den Eintragungsantrag vom 29. Juni 1988 nicht abgelehnt, sodass die…