Sachverhalt
X. bietet die Vermietung von Wohnungen und Bungalows an der italienischen Adriaküste an. Dreizehn Kunden, die zwischen 1980 und 1982 diese Unterkünfte gebucht hatten, verklagen ihn wegen mangelhafter Leistungen und fordern die Rückerstattung der Mieten sowie Schadenersatz. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gibt ihren Forderungen teilweise statt, verurteilt X. zur Zahlung verschiedener Beträge an die Kläger, stellt fest, dass er in seinen Prospekten unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, und erlaubt den Klägern, das Urteil auf Kosten von X. in einer Schweizer und zwei deutschen Zeitungen zu veröffentlichen. Beide Parteien erheben Beschwerde in Bundesrechtssachen gegen die Urteile des Handelsgerichts. Die Kläger beantragen eine Erhöhung der ihnen zugesprochenen Beträge, X. beantragt die Abweisung der Klage.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Kläger, soweit darauf eingetreten wird, ab. Es lässt die Beschwerden von X. teilweise zu und weist den Antrag der Kläger auf Feststellung und Veröffentlichung ab.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass X. für den Erfolg der Organisation verantwortlich ist, da er sich als Veranstalter der den Kunden angebotenen Leistungen präsentiert hat, auch wenn er nicht Eigentümer der Unterkünfte war. Seine Verantwortlichkeit ist daher nach Mietrecht, nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, wie er geltend macht.
Hinsichtlich des…