Sachverhalt

[A.], geboren 1950, und Frau [A.], geboren 1960, haben 1986 geheiratet und eine Tochter, S., geboren 1989. Am 20. Januar 1998 erließ das Erstinstanzliche Gericht Genf eine Verfügung über Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft, in der festgestellt wurde, dass das Zusammenleben Anfang November 1997 aufgehört hatte. Mit Urteil vom 31. Mai 1999 sprach dasselbe Gericht die Scheidung der Eheleute [A.] aus und regelte die Nebenfolgen. In der Berufung bestätigte die Zivilkammer des Justizgerichtshofs des Kantons Genf das erstinstanzliche Urteil und wandte das neue Scheidungsrecht gemäß Art. 7b Abs. 1 Übergangsbestimmungen ZGB an. Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Beklagten statt und wies die Klägerin mit ihren sämtlichen Anträgen ab.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung ist Art. 115 ZGB, der einen subsidiären Scheidungsgrund gegenüber Art. 114 ZGB einführt, restriktiver auszulegen als der frühere Art. 142 ZGB. Ein Ehegatte kann die Scheidung nach Art. 115 ZGB nur dann einseitig verlangen, wenn ihm aus schwerwiegenden, nicht von ihm zu vertretenden Gründen die Fortsetzung der Ehe - d.h. das Aufrechterhalten der ehelichen Beziehung - während der vierjährigen Trennungszeit, die ihm den Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB eröffnen würde, nicht zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall lassen die von den kantonalen Richtern…