Sachverhalt

K. wurde zu Freiheitsstrafen und einem 15-jährigen Aufenthaltsverbot verurteilt. Bei seiner bedingten Entlassung ordneten die kantonalen Behörden seine Ausweisung aus der Schweiz an. K. hat diese Entscheidung angefochten und sich auf seinen Flüchtlingsstatus berufen. Das Bundesgericht musste über die Vereinbarkeit der Ausweisung eines Flüchtlings mit dem Asylrecht entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 55 StGB, der die Ausweisung eines verurteilten Ausländers ermöglicht, im Lichte der durch das Asylrecht vorgesehenen Einschränkungen ausgelegt und angewendet werden muss. Demnach kann ein Flüchtling nur dann ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die innere Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt, gemäß Art. 43 Abs. 1 AsylG. Bei der Anordnung der Ausweisung muss der Strafrichter prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen müssen die Strafvollzugsbehörden bei der Widerrufung der…