Sachverhalt

Die Sachverhalte können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Gesuchsteller haben den Arrest sämtlicher Vermögenswerte des Beklagten bei der Bank L beantragt. Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich haben das Arrestbegehren abgelehnt.

Mit Eingabe vom 10. April 2007 haben die Gesuchsteller die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und den Arrest sämtlicher Vermögenswerte des Beklagten bei der Bank L beantragt.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet, dass der Entscheid über das Arrestbegehren ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist, da er unabhängig von einem Hauptverfahren ergeht und das Verfahren in prozessualer Hinsicht abschliesst. Wird das Begehren abgelehnt, so ist die Zivilrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

Anschliessend ist zu prüfen, ob der Arrestentscheid als Endentscheid in der Sache zu qualifizieren ist, in welchem Fall das Bundesgericht volle Kognitionsbefugnis hätte (Art. 95 BGG), oder ob es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, bei der nur die Verletzung von Verfassungsrechten geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG). Für diese Qualifikation ist nicht das Verfahren, in dem der Entscheid nach dem anwendbaren Prozessrecht ergangen ist, massgebend, sondern ob er eine Rechtsfrage abschliessend auf der Grundlage einer vollständigen Würdigung von Tatsachen und Recht mit materieller Rechtskraft regelt, ohne den Entscheid in einem Hauptverfahren vorzubehalten.

Das Bundesgericht erachtet, dass der Arrest lediglich eine Sicherungsfunktion hat und vorläufiger Natur ist. Er entfaltet keine materiellen Rechtswirkungen und erfüllt keine selbstständige Regelungsfunktion, sondern beschränkt sich auf eine amtliche Beschlagnahme, die den Vollstreckungszugriff sicherstellt. Er stellt daher eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar.

Folglich kann im Beschwerdeverfahren nur die Verletzung von Verfassungsrechten geltend gemacht werden (Art.…