Sachverhalt

[A.] arbeitete als Hauswart für die Gemeinde U., die 2011 mit anderen Gemeinden zur Gemeinde V. fusionierte. Infolge dieser Umstrukturierung wurde A.s Stelle gestrichen, und die Parteien vereinbarten einvernehmlich, das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 zu beenden. Die Gemeinde zahlte [A.] gemäß dem kantonalen Gesetz über den öffentlichen Dienst (LSt) eine Abfindung in Höhe von vier Monatslöhnen. [A.] meldete sich bei der Arbeitslosenkasse an und beantragte ab 1. Juli 2014 Arbeitslosenentschädigung. Die kantonale Arbeitslosenkasse Neuenburg (CCNAC) verweigerte die Auszahlung der Entschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014, da [A.] in dieser Zeit keinen Verdienstausfall erlitten habe, da er die Abfindung seines Arbeitgebers erhalten habe.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg gab A.s Beschwerde statt und entschied, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2014 beginne. Die CCNAC erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der CCNAC ab. Es befand, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung, obwohl sie auf einer…