Sachverhalt
Der Kanton Genf hat Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission eingelegt, die den Erben von G. und P. eine Entschädigung von 251'167 Fr. 50 für die formelle Enteignung von Nachbarrechten aufgrund der Lärmbelästigung durch den Flughafen Genf zugesprochen hatte. Die Erben hatten ebenfalls eine Beschwerde eingereicht, um eine zusätzliche Entschädigung wegen des Überflugs ihrer Grundstücke zu erhalten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantons Genf gutgeheissen und den Entschädigungsantrag der Erben abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde der Erben geprüft. Es kam zum Schluss, dass diese Beschwerde lediglich auf die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung abzielte und erklärte sie daher für unzulässig.
In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit, die für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung aufgrund von Lärmbelästigung erforderlich ist, nicht erfüllt war. Die strittigen Grundstücke wurden nämlich nach dem 1. Januar 1961 erworben, ab welchem Zeitpunkt die Auswirkungen des Flughafenbetriebs gemäss Rechtsprechung als vorhersehbar gelten.
Hinsichtlich des Überflugs der Grundstücke befand das Bundesgericht, dass der…