Sachverhalt
Gegen die Gesellschaft Z. AG wurde vom Betreibungsamt Zug ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Der Arrestrichter gewährte am 15. Januar 2004 die definitive Rechtsöffnung. Die Gesellschaft Z. AG erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht Zug. Am 27. Februar 2004 gewährte der Präsident der Kammer für Rechtspflege die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 25. Februar 2004 hatte das Betreibungsamt der Gesellschaft Z. AG aufgrund des Betreibungsgesuchs die Konkurseröffnung angedroht. Die Gesellschaft Z. AG erhob Beschwerde gegen diese Konkurseröffnungsandrohung und beantragte deren Aufhebung. Die Kammer für Rechtspflege des Kantonsgerichts Zug wies diese Beschwerde ab. Daraufhin erhob die Gesellschaft Z. AG Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid über die definitive Rechtsöffnung die Wirkungen der zuvor rechtmäßig erfolgten Konkurseröffnungsandrohung blockiert. Solange die aufschiebende Wirkung gewährt ist, ist die Konkurseröffnungsandrohung in ihren Wirkungen gehemmt. Wird die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid jedoch letztlich abgewiesen, wie hier der Fall, wird die Rechtsöffnung rechtskräftig und die…