Sachverhalt
Die Helena Rubinstein SA Paris und die Helena Rubinstein SA Spreitenbach klagten gegen die Denner Vereinigte Filialunternehmen AG Zürich und die Denner Supermarkt AG Zürich auf Unterlassung der Verwendung der Marke "EDEN CLUB" für Kosmetika. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwischen den Marken "MEN'S CLUB" der Klägerinnen und "EDEN CLUB" der Beklagten eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Wortbestandteile "MEN'S CLUB" und "EDEN CLUB" sind charakteristisch und bestimmend für den Gesamteindruck der Marken, sodass sie miteinander zu vergleichen sind. Dabei ist auf das Erinnerungsvermögen des Durchschnittskäufers abzustellen, der keine besondere Aufmerksamkeit für Markenunterschiede aufbringt. An die Unterscheidbarkeit der Marken sind daher hohe Anforderungen zu stellen.
Das Bundesgericht sah weder im Sinngehalt, Klang noch im Wortbild der Marken ausreichende Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch der Umstand, dass in den Marken der Klägerinnen zusätzlich der Firmenname "Helena Rubinstein" enthalten ist, ändert daran nichts, da dieser nicht auf allen Produkten deutlich wahrnehmbar ist und der Wortbestandteil "MEN'S CLUB"…