Sachverhalt

Am 17. August 1977 ereignete sich auf der Strasse des Grossen St. Bernhard zwischen Martigny und Bovernier, unter der Galerie des Tiercelin, ein Verkehrsunfall. Ein gegen den Lenker M. eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Die Witwe und der Bruder des Opfers erhoben Zivilklage gegen M. und seinen Haftpflichtversicherer, die Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (Erste Allgemeine). Das Kantonsgericht des Wallis verurteilte M. und die Erste Allgemeine solidarisch zur Zahlung verschiedener Entschädigungen an die Kläger. Die Erste Allgemeine verklagte daraufhin den Kanton Wallis auf Zahlung, mit der Begründung eines Mangels an der dem Beklagten gehörenden Strasse sowie Verschulden und widerrechtliches Verhalten seiner Organe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess den Anspruch der Ersten Allgemeinen teilweise gut. Es befand, dass Art. 58 OR, der die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften für Strassen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, regelt, im vorliegenden Fall anwendbar sei. Gemäss Art. 60 Abs. 2 SVG ist der Schaden unter den beteiligten Verantwortlichen nach allen Umständen aufzuteilen. Das Gericht verteilte den Schaden daher zu 1/3 zu Lasten des Kantons Wallis und zu 2/3 zu Lasten der Halterin des von M. gelenkten Fahrzeugs. Es erkannte der Ersten Allgemeinen somit das Recht…