Sachverhalt

Der Streit opposes X., einem Gewerkschaftsverband, und A., seinem ehemaligen Arbeitnehmer. A. wurde von X. im September 2000 als Teilzeit-Jurist und ab Dezember 2000 als Vollzeit-Jurist eingestellt. Im März 2001 eröffnete A. eine Rechtsberatungsstelle mit anderen Anwälten und Juristen. Der Generalsekretär von X., B., entdeckte, dass A. Verbindungen zur Sekte W. hatte, und entschied sich, ihn im Mai 2001 zu entlassen. A. legte gegen seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht des Kantons Genf Berufung ein, das X. verurteilte, ihm eine Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung zu zahlen. X. legte ein Rechtsmittel bei dem Bundesgericht ein.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • A. wurde von X. im September 2000 als Teilzeit-Jurist und ab Dezember 2000 als Vollzeit-Jurist eingestellt.
  • A. eröffnete im März 2001 eine Rechtsberatungsstelle mit anderen Anwälten und Juristen.
  • Der Generalsekretär von X., B., entdeckte, dass A. Verbindungen zur Sekte W. hatte, und entschied sich, ihn im Mai 2001 zu entlassen.
  • A. legte gegen seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht des Kantons Genf Berufung ein.
  • Das Arbeitsgericht verurteilte X. zur Zahlung einer Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung an A.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Gründe für die Kündigung des Arbeitsvertrags und befand, dass die Entlassung von A. aufgrund seiner Verbindungen zur Sekte W. und seiner Unvereinbarkeit mit den Zielen des Gewerkschaftsverbands gerechtfertigt war. Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung und befand, dass X. gegen die Persönlichkeit von A. verstoßen hatte, indem es die aus Art. 328 OR resultierenden Pflichten verletzte.

Das Bundesgericht befand, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags aufgrund der Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechts durch A. gerechtfertigt war, das eine vertragliche Pflicht verletzte. Das Bundesgericht befand auch, dass die Genugtuung für…