Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen C.X. (dem Kläger) und D.X. (dem Beklagten) betreffend die Rückgabe von Bucheffekten. Der Beklagte hatte den Kläger beauftragt, seine Namenaktien, Inhaberaktien und Geschäftsanteile zum Fünffachen des Nennwerts zu verkaufen. Der Kläger verkaufte jedoch lediglich die 1'833 Namenaktien des Beklagten, jedoch zum Zehnfachen des Nennwerts. Obwohl diese Variante für den Beklagten vorteilhafter war, verteilte der Kläger im Anschluss die Gewinnspanne sowie die verbleibenden Inhaberaktien und Geschäftsanteile zwischen sich selbst und seinem Bruder.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Kläger als Beauftragter verpflichtet ist, dem Beklagten die Gewinnspanne aus dem Verkauf sowie die verbleibenden 40 Inhaberaktien und 1'075 Geschäftsanteile, die nunmehr als Bucheffekten gelten, zurückzuerstatten. Diese Vermögenswerte wurden vom Kläger im Rahmen der Auftragsausführung erlangt und stehen in engem Zusammenhang damit. Die Tatsache, dass der Kläger einen Teil dieser Werte anschließend an einen Dritten übertragen hat, ist für seine Verantwortlichkeit unerheblich, da die Rückerstattungspflicht ein persönliches Recht gegen ihn in seiner Eigenschaft als Beauftragter ist.
Das Bundesgericht entschied daher, dass der…