Sachverhalt

Der 1957 geborene [A.] hat im Februar 2008 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Das IV-Amt des Kantons Zürich hat seinen Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Februar 2013 abgelehnt (Invaliditätsgrad von 25%). Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat den Rekurs gegen diese Entscheidung gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an das IV-Amt zurückgewiesen. Am 13. Januar 2016 hat [A.] für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welche vom kantonalen Gericht am 20. Juli 2016 gewährt wurde. Am 8. März 2017 hat das IV-Amt [A.] eine volle Invalidenrente vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 und eine Dreiviertelsrente vom 1. April bis 31. August 2015 mit einer Rückzahlung von CHF 59'057.90 zugesprochen. Am 5. April 2017 hat das IV-Amt die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend widerrufen, da der Versicherte aufgrund der rückwirkenden Rentenzahlung nicht mehr bedürftig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der rückwirkende Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege rechtswidrig war. Auch wenn die zuvor mittellose Partei wieder zu Vermögen kommt, kann von ihr nicht die nachträgliche Bezahlung der Kosten für die unentgeltliche Anwaltshilfe im Verwaltungsverfahren…