Sachverhalt

Durch notarielle Urkunde vom 16. April 1998 hat [A.], wohnhaft im Kanton Neuenburg, die "Stiftung B." (im Folgenden: die Stiftung) mit Sitz in C. (FR) errichtet. Zweck der Stiftung ist es, die Kosten für Erziehung, Ausbildung, Etablierung, Behandlung, Rekonvaleszenz oder Krankenhausaufenthalt der Familienmitglieder zu decken. [A.] oder der Stiftungsrat können die Begünstigten frei bestimmen. Die Stiftung wurde weder im Handelsregister noch in der Steuerliste des Kantons Freiburg für die Jahre 2001 bis 2005 eingetragen. Im Laufe ihres ersten Geschäftsjahres hat die Stiftung von [A.] und verbundenen Gesellschaften verschiedene Liegenschaften im Kanton Neuenburg erworben. Von 1998 bis 2008 wurden diese Immobilien im Kanton Neuenburg nie besteuert. Durch Steuernachforderungsentscheid vom 28. April 2009 für die Steuerjahre 2001 bis 2005 hat das Kontrollamt und die Sonderaufgaben des Kantons Neuenburg die Liegenschaften im Kanton Neuenburg der direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer unterworfen und sie in der Steuerbuchhaltung von [A.] erfasst, ohne die zivilrechtliche Eigentümerstellung der Stiftung zu berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantons Neuenburg gutgeheißen. Es hat festgestellt, dass die Stiftung von Anfang an nichtig ist, da der Stifter [A.] sich dieselbe Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögen vorbehalten hat wie über sein eigenes Vermögen, was gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB verstößt und die Stiftung von vornherein nach Art. 52 Abs.…