Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Beamter der Schweizer Zollverwaltung, der seit März 1965 in Schaanwald (Liechtenstein) stationiert ist, wurde ab dem 10. März 1965 von der Gemeinde Buchs (Kanton St. Gallen) besteuert. Er hat diese Besteuerung unter Berufung auf die Bestimmungen des Zollvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein angefochten. Seine Rechtsmittel wurden von den kantonalen Behörden abgelehnt. Daraufhin hat er beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Verfassung des Kantons St. Gallen die Bildung von Gewohnheitsrecht, auch im Steuerbereich, nicht ausschließt. Für die Entstehung eines solchen Gewohnheitsrechts ist jedoch erforderlich, dass eine tatsächliche Gesetzeslücke besteht. Im vorliegenden Fall stellt das Schweigen des Steuergesetzes über die Situation von in Liechtenstein stationierten Schweizer Beamten jedoch keine solche Lücke dar. Das Steuerrecht kann nämlich nicht über Gewohnheitsrecht neue Steuerpflichten für Bürger begründen. Daher befindet das Bundesgericht, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts,…