Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil befasst, das X. und [Y.] wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz verurteilt. Die Tatsachen zeigen, dass X. und [Y.] an einem "Spendenkreis" teilgenommen haben, bei dem neue Teilnehmer eine Einlage von 7'500 CHF leisten in der Hoffnung, einen Gewinn zu erzielen, indem sie andere Personen davon überzeugen, dem Kreis beizutreten. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass diese Art von Geschäft das sogenannte "Schneeballsystem" anwendet und daher ein dem Glücksspiel ähnliches Unternehmen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV darstellt, das den Bestimmungen des Lotteriegesetzes unterliegt.

Erwägungen

Gemäss dem Bundesgericht ist ein "Spendenkreis", bei dem den Teilnehmern im Gegenzug für eine Einlage die Chance auf einen Gewinn geboten wird, der nur dann erzielt werden kann, wenn es ihnen gelingt, andere Personen davon zu überzeugen, dem Kreis beizutreten und eine Einlage zu leisten, ein Geschäft, das das Schneeballsystem anwendet und daher ein dem Glücksspiel ähnliches Unternehmen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV darstellt.

Der Betrieb eines solchen Geschäfts ist gemäss Art. 38 Abs. 1 LG strafbar. Die Leistung der Einlage als solche ist jedoch nach Art. 38 Abs. 2 LG nicht…