Sachverhalt

Am 18. Mai 1977 erlitt der deutsche Tourist X. einen schweren Skiunfall, als er versuchte, ein Hindernis auf einer Piste in Zermatt zu umfahren. Er erlitt schwere Kopfverletzungen, musste sein Medizinstudium aufgeben und sich für einen medizinischen Hilfsberuf ausbilden lassen. Am 25. April 1984 erhob X. Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen die Luftseilbahn Zermatt-Schwarzsee-Klein Matterhorn AG. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage wegen Verjährung ab. X. legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Erwägungen

Das BGE vertritt die Auffassung, dass Seilbahnunternehmen, die Skipisten anlegen und unterhalten, nicht nur ihre deliktische, sondern auch ihre vertragliche Verantwortung für deren Sicherheit übernehmen. Die Pflicht, die Pistensicherheit zu gewährleisten, ist eine akzessorische Vertragspflicht aus dem Beförderungsvertrag zwischen Skifahrer und Seilbahnunternehmen.

Obwohl Rechtsprechung und Lehre in dieser Frage gespalten sind, geht das BGE davon aus, dass bei einem Seilbahnunternehmen, das ein eigentliches Skigebiet erschließt, ein enger Zusammenhang zwischen Bergbahnfahrt und Skiabfahrt besteht. Das Unternehmen übernimmt in der Regel die Pistenbetreuung und den Rettungsdienst, was wesentlicher Bestandteil des…